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12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB: Darstellung eines “Sondergebietes für Photovoltaikanlagen“ statt einer „Fläche für die Landwirtschaft“ für den Bereich „Solarpark Obere Reuthe“

Bekanntmachung vom

18. März 2025

Art

Bauleitplanung

betroffen

Höchstädt

12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB: Darstellung eines “Sondergebietes für Photovoltaikanlagen“ statt einer „Fläche für die Landwirtschaft“ für den Bereich „Solarpark Obere Reuthe“
Bekanntmachung der Genehmigung;
Rechtswirksamkeit und Bereithalten zur Einsicht nach § 6 Absatz 5 BauGB

Der Stadtrat hat am 22.05.2023 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Höchstädt festgestellt.

Anlass für die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Höchstädt ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Reuthe“, der die Errichtung einer Freilandflächenphotovoltaikanlage zum Ziel hat. Die Flächen werden als „Sondergebiet für Photovoltaikanlagen" ausgewiesen.

Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Grundstückes Flur Nr. 1564 der Gemarkung Höchstädt.

Der Geltungsbereich wird von folgenden Grundstücken umgrenzt:

im Süden:        durch die Grundstücke Flur-Nr. 1563 und 3192

im Westen:     durch das Grundstück Flur-Nr. 1566

im Osten:        durch die Grundstücke Flur-Nr. 1559, 3192, und 3218

im Norden:      durch die Grundstücke Flur-Nr. 1558, 1566, 1567, 3218 und 3219

alle Gemarkung Höchstädt

 

Anstelle der bisher im Flächennutzungs- und Landschaftsplan festgesetzten Nutzungsarten werden ein sonstiges Sondergebiet Photovoltaik und private Grünflächen dargestellt.

Das Landratsamt Dillingen hat gemäß § 6 Baugesetzbuch i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 und § 6 Bundes-Naturschutzgesetz i.d.F. vom 01.03.2010 i.V.m. dem Bayer. Naturschutzgesetz, § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 07.07.1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.02.2009, mit Bescheid vom 25.07.2023 die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes genehmigt. Der Genehmigung liegen die Planzeichnung und die Begründung in der Fassung vom 10.06.2020 zugrunde.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. 

Mit dieser Bekanntmachung wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam.

Ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kann jedermann die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung i. d. F. vom 10.06.2020 und Begründung i. d. F. vom 10.06.2020, sowie die beigefügte Zusammenfassende Erklärung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt, Herzog-Philipp-Ludwig-Straße 10, 89420 Höchstädt, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die „Zusammenfassende Erklärung“ erläutert die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Höchstädt geltend gemacht worden sind.

 

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.