Bürgermeister
Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
(Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung)