Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „St.-Vitus-Straße“, Gemarkung Unterglauheim
10. Februar 2025
Bauleitplanung
Blindheim
Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „St.-Vitus-Straße“, Gemarkung Unterglauheim
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und des Zustimmungsbeschlusses,
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zu den Planungen
Die Gemeinde Blindheim hat in ihrer Sitzung vom 23.05.2024 die Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „St.-Vitus-Straße“, Gemarkung Unterglauheim, beschlossen und in der Sitzung vom 05.12.2024 dem Vorentwurf zugestimmt.
Um eine Bebauung auf den Grundstücken Fl.-Nr. 342 bis 346 bzw. Teilflächen der Grundstücke
Fl.-Nr. 17, 19 und 335 der Gemarkung Unterglauheim zu ermöglichen, sollen diese Flächen durch eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Nummern 1 und 3 BauGB planungsrechtlich in den Innenbereich aufgenommen werden. Durch diese Satzung werden weitere Bezugsfälle einer zusätzlichen ungeordneten Bebauung am Ortsrand vermieden und somit eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt.
Geltungsbereich: Fl.-Nrn. 342 - 346, 17 Teilfläche, 19 Teilfläche, 216/1 Teilfläche
Begrenzungen:
Norden: Fl.Nrn. 348 - 354
Westen: Fl.-Nrn. 362, 347, 335
Osten: Fl.-Nrn. 334, 16
Süden: Fl.-Nrn. 15, 16, 17, 19, 335, 347
Als Ausgleichsfläche ist das Grundstück Fl.-Nr. 2689, Gemarkung Blindheim, vorgesehen.
Die Außenbereichsgrundstücke werden durch eine einfache Satzung (Abgrenzungssatzung verbunden mit Einbeziehungssatzung) bebaubar gemacht. Mit der Abgrenzungssatzung (nur deklatorische Wirkung) legt die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest.
Gleichzeitig werden durch die Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen, weil diese Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind und dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Sie hat konstitutive Wirkung, da sie (baurechtsbegründend) Außenbereichsgrundstücke in den Innenbereich aufnimmt und sich damit den Regelungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB unterwirft.
Kriterien zur Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich sind insbesondere die Größe und Lage der zu beurteilenden Fläche sowie die Nutzungen der Nachbarschaft, der vorhandene ggf. prägende Gebäudebestand sowie die Fläche und Ausdehnung ortsüblicher Bauplätze und inwieweit ein Bebauungszusammenhang mit dem Innenbereich gegeben bzw. hergestellt ist.
Nach Prüfung der Kriterien beschließt die Gemeinde Blindheim die Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Nummern 1 und 3 BauGB, um die Grundstücke
Fl.-Nr. 342 bis 346 bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nr. 17, 19 und 216/1 der Gemarkung Unterglauheim, entsprechend des Entwurfs des Ingenieurbüros Herb und Partner PartGmbH vom 03.02.2025 einer geordneten Bebauung zuzuführen.
Durch eine Satzung kann eine Außenbereichsfläche in den Innenbereich einbezogen werden, wenn diese noch durch den benachbarten bzw. angrenzenden Innenbereich geprägt ist und die Voraussetzungen des § 34 Absatz 5 Nummer 3 vorliegen:
- Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- keine Begründung der Zulässigkeit von Vorhaben, die selbst UVP-pflichtig sind
- keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Flächen der Grundstücke sind noch vom Bebauungs-zusammenhang geprägt, so dass eine Bestimmung, was sich in dieses Gefüge einfügt, problemlos erfolgen kann und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Die Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Nummern 1 und 3 BauGB ist daher i. S. des § 1 Absatz 3 BauGB erforderlich.
Die im Entwurf der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung getroffenen planerischen und textlichen Festlegungen ermöglichen und gewährleisten das reibungslose Einfügen von Bebauungen auf den Grundstücken.
Die Voraussetzungen (mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht ausgelöst, keine Beeinträchtigung von Schutzgütern) des
§ 34 Absatz 5 BauGB werden sämtlich eingehalten.
Die Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung wird gemäß § 34 Absatz 6 i. V. m § 13 Absatz 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie auf die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB verzichtet. § 4 c BauGB zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen ist nicht anzuwenden (§ 13 Absatz 3 BauGB).
Vorhaben welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, werden nicht errichtet.
Bei der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 (Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Zur Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Planunterlagen zur Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für das Gebiet „St.-Vitus-Straße“, Gemarkung Unterglauheim, (Teil A Planzeichnung, Teil B Festsetzungen, Teil C Hinweise und Teil D Begründung), jeweils in der Fassung vom 03.02.2025, liegen deshalb in der Zeit vom 12.02.2025 bis einschließlich 15.03.2025 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt, Herzog-Philipp-Ludwig-Straße 10, 89420 Höchstädt, Zimmer 16, sowie in der Gemeindekanzlei Blindheim, Weiherbrunnenstraße 9, 89434 Blindheim, während der jeweiligen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Im Rahmen der Auslegung können Bedenken und Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dieser Planung abgegeben werden (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 BauGB).
Darüber hinaus können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Blindheim (vg-hoechstaedt.de/bekanntmachungen) eingesehen werden.
Während dieses Zeitraumes werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und, soweit relevant, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung dargelegt.
In dieser Zeit besteht Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung, es können Bedenken und Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach den Maßgaben des
§ 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Gleichzeitig mit dieser frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bauleitplanverfahren ein.
Die Entscheidung darüber wird durch den Gemeinderat im Rahmen des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses getroffen. In der danach stattfindenden öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) - Ort und Zeitpunkt der Auslegung bitten wir den Bekanntmachungen an den Amtstafeln zu entnehmen - kann das Ergebnis dieser Abwägung eingesehen werden. Eine darüber hinausgehende gesonderte Benachrichtigung über die Entscheidung ist gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches nicht vorgesehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.