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Grundsteuer 2025

Am 23. November 2021 wurde durch den Bayerischen Landtag das neue Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses gilt für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.

Das Grundsteuerverfahren funktioniert zweistufig. Zunächst wird durch das Finanzamt ein sogenannter Grundsteuer-Messbescheid erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hierbei für die Grundsteuer A das bundeseinheitliche Ertragswertmodell und für die Grundsteuer B das rein bayerische wertunabhängige Flächenmodell um. Details hierzu können Sie der Informationsseite des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen (vgl. Link).

Der Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts ist anschließend die Grundlage der Kämmerei zum Erlass des Grundsteuerbescheids, indem der Messbescheid des Finanzamt mit den gemeindlichen Hebesätzen multipliziert werden.

Hebesätze für 2025

Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden werden voraussichtlich im 4. Quartal 2024 durch die einzelnen Stadt- bzw. Gemeinderäte neu festgesetzt.

Die Verwaltungsgemeinschaft und Ihre Gemeinden sind dabei bestrebt, die Grundsteuerreform einkommensneutral umzusetzen, d.h. keine (verdeckten) Mehr- oder Mindereinnahmen durch den Systemwechsel zu erwirtschaften. Ziel ist daher eine Anpassung der Hebesätze auf ein Niveau, welche ein vergleichbares Gesamtgrundsteueraufkommen als Finanzgrundlage für die zahlreichen kommunalen Aufgaben generiert. Aufgrund des Wechsels der Berechnungsgrundlage durch den Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts wird es dennoch für einen Teil der Grundstückseigentümer zu individuellen Erhöhungen oder Senkungen der Steuer kommen. Diese individuellen Änderungen sind durch die Kämmerei nicht beinflussbar.

Blindheim noch nicht beschlossen
Finningen noch nicht beschlossen
Höchstädt noch nicht beschlossen
Lutzingen

Grundsteuer A:   410 Punkte
Grundsteuer B:   135 Punkte

Schwenningen noch nicht beschlossen

Hinweise

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die Kämmerei kann aktuell keine Auskunft über das künftige individuelle Grundsteueraufkommen geben. Wir bitten daher von Rückfragen abzusehen.
  • Die Kämmerei ist nicht der richtige Ansprechpartner für Einwendungen gegen den Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts. Die Einwendungen müssen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung des Grundsteuer-Messbescheids).
  • Die Kämmerei kann bestehende oder offene Einwendungen gegen den Grundsteuer-Messbescheid nicht im Rahmen des Grundsteuerbescheids berücksichtigen. Nur Änderungen, die der Kämmerei vom Finanzamt mitgeteilt werden, können berücksichtigt werden. Sollten spätere Änderungen zu Überzahlungen führen, werden überzahlte Grundsteuern durch die Kämmerei erstattet.
  • Alle Grundstückseigentümer erhalten voraussichtlich im 4. Quartal 2024 einen neuen Grundsteuerbescheid durch die Kämmerei.

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